Entlastungsbudget (ehem. Verhinderungspflege nach §39 SGB XI)
Kann eine Pflegeperson die Versorgung seines Pflegebedürftigen wegen Urlaub, Krankheit oder persönlicher Termine vorübergehend nicht durchführen, können wir die Versorgung ersatzweise – auch stundenweise – übernehmen.
Seit 01.07.2025 wird die Verhinderungspflege mit der stationären Kurzzeitpflege zum ENTLASTUNGSBUDGET zusammengeführt. Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 hat einen jährlichen Anspruch auf 3.592 €. Dieser Betrag kann ganz flexibel und individuell für Leistungen von einer ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung genutzt werden. Die vorherige 6-monatige Pflegezeit entfällt. Eine Antragsstellung für das Entlastungsbudget ist weiterhin notwendig.
Achtung: Auch wenn beide Begriffe sehr ähnlich klingen, das Entlastungsbudget ist nicht das gleiche, wie der Entlastungsbetrag. Letzterer steht weiterhin gesondert zur Entlastung der pflegenden Angehörigen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns bei Bedarf für weitere Informationen gern an.