Verhinderungspflege nach §39 SGB XI
Kann eine Pflegeperson die Versorgung seines Pflegebedürftigen wegen Urlaub oder Krankheit vorübergehend nicht durchführen, können wir die Versorgung ersatzweise übernehmen. Die Verhinderungspflege kann tage-, aber auch stundenweise erfolgen.
Voraussetzung aber ist, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat und vor Beantragung der Verhinderungspflege bereits mindestens 6 Monate als pflegebedürftig (hierzu zählt auch der Pflegegrad 1!) eingestuft war. Die zuständige Pflegekasse übernimmt die Kosten dafür zusätzlich zum Pflegegrad bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr (bis zu einer Summe 1.612,00 €), vorausgesetzt es liegt der Pflegekasse ein formloser Antrag vor. Sollte die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen worden sein, so besteht die Möglichkeit, 50% des Leistungsbetrages (entspricht 2 Wochen) in die Verhinderungspflege zusätzlich einfließen zu lassen.